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Anlage 1 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1999

Anlage 1

Unterzeichnungsprotokoll zum Zusatzprotokoll vom 26. März 1998 zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau vom 18. August 1948

Die Bevollmächtigten

der Republik Bulgarien,

der Bundesrepublik Jugoslawien,

der Republik Kroatien,

der Republik Moldau,

der Republik Österreich,

Rumäniens,

der Russischen Föderation,

der Slowakischen Republik,

der Ukraine und

der Republik Ungarn

haben von der folgenden Erklärung der Bundesrepublik Deutschland anläßlich der Unterzeichnung des Zusatzprotokolls vom 26. März 1998 zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau vom 18. August 1948 Kenntnis genommen:

1. Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zur Europäischen Gemeinschaft ergeben, werden durch ihren Beitritt zum Übereinkommen nicht berührt.

2. Auf dem deutschen Flußabschnitt der Donau werden Boote und schwimmendes Gerät, wie sie in Manövern zur Überquerung von Flüssen eingesetzt werden, nicht als Kriegsschiffe nach Art. 30 Abs. 1 des Übereinkommens angesehen und können im Einvernehmen mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland den deutschen Flußabschnitt der Donau befahren.

3. Im Hinblick auf Art. 27 des Übereinkommens über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau ist zu berücksichtigen, daß im Gemeinschaftsgebiet Zollfragen der Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft unterliegen.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der nachstehend genannten Staaten dieses in deutscher, französischer und russischer Sprache abgefaßte Unterzeichnungsprotokoll unterschrieben.

GESCHEHEN ZU Budapest am sechsundzwanzigsten März eintausendneunhundertachtundneunzig.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

20000157

Dokumentnummer

NOR40001149

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