Artikel 6
Art. 46 des Übereinkommens erhält folgende Fassung:
„Änderungen dieses Übereinkommens werden im gegenseitigen Einvernehmen aller Vertragsparteien angenommen. Sie treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem alle Vertragsparteien der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderungen erfüllt sind.“
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Gesetzesnummer
20000157
Dokumentnummer
NOR40001147
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