Artikel 2
Art. 2 des Übereinkommens erhält folgende Fassung:
„Das Übereinkommen wird auf den schiffbaren Teil der Donau von Kehlheim bis zum Schwarzen Meer über den Arm von Sulina mit Zugang zum Meer durch den Sulina-Kanal angewandt.“
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Gesetzesnummer
20000157
Dokumentnummer
NOR40001143
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)