§ 2.
Durch die Gleichhaltung werden der im Prüfungszeugnis angeführten Person die mit dem entsprechenden österreichischen Lehrabschlußprüfungszeugnis verbundenen Rechte verliehen.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Gesetzesnummer
20000124
Dokumentnummer
NOR40001038
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