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§ 2 Gleichhaltung von Lehrabschlußprüfungszeugnissen aus Österreich und der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.1999

§ 2.

Durch die Gleichhaltung werden der im Prüfungszeugnis angeführten Person die mit dem entsprechenden österreichischen Lehrabschlußprüfungszeugnis verbundenen Rechte verliehen.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

20000124

Dokumentnummer

NOR40001038

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