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§ 1 Gleichhaltung von Lehrabschlußprüfungszeugnissen aus Österreich und der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.1999

§ 1.

(1) Die in der Anlage angeführten Lehrabschlußprüfungszeugnisse, die in der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol) erworben wurden, sind den in der Anlage angeführten entsprechenden österreichischen Lehrabschlußprüfungszeugnissen gleichgehalten.

(2) Hierüber ist über Antrag der im Lehrabschlußzeugnis angeführten Person eine Bestätigung von der nach dem Arbeitsort oder Wohnort dieser Person zuständigen Lehrlingsstelle auszustellen. Diese Amtshandlung ist von Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

20000124

Dokumentnummer

NOR40001037

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