§ 1.
(1) Die in der Anlage angeführten Lehrabschlußprüfungszeugnisse, die in der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol) erworben wurden, sind den in der Anlage angeführten entsprechenden österreichischen Lehrabschlußprüfungszeugnissen gleichgehalten.
(2) Hierüber ist über Antrag der im Lehrabschlußzeugnis angeführten Person eine Bestätigung von der nach dem Arbeitsort oder Wohnort dieser Person zuständigen Lehrlingsstelle auszustellen. Diese Amtshandlung ist von Bundesverwaltungsabgaben befreit.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Gesetzesnummer
20000124
Dokumentnummer
NOR40001037
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