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§ 1 Verleihung der Bezeichnung Fachhochschule“ an die Fachhochschul-Studiengänge Vorarlberg-Gesellschaft m. b. H.“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1999

§ 1

Der „Fachhochschul-Studiengänge Vorarlberg-Gesellschaft m. b. H.“ wird in ihrer Eigenschaft als Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen die Berechtigung verliehen, die Bezeichnung „Fachhochschule“ (abgekürzt „FHS“) zu führen.

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