Abschnitt VII
Arbeitszeit der selbstständigen Kraftfahrer Geltungsbereich
§ 56
Die §§ 57 bis 61 gelten für die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern im Kraftfahrlinienverkehr (§ 1 Abs. 1), sofern die Linienstrecke mehr als 50 km beträgt.
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