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§ 46 KflG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Verordnungen

§ 46.

(1) Durch Verordnung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie können insbesondere erlassen werden:

  1. 1. die näheren Vorschriften über
  1. a) ein Muster des Konzessionsantrages (§ 2 Abs. 2);
  2. b) die Gestaltung, den Farbton und die Anbringung der Haltestellenzeichen (§ 34);
  3. c) für den Fahrdienst und die Fahrgäste geltende Verbote (§§ 43 und 44);
  1. 2. die näheren Vorschriften über die Prüfung der fachlichen Eignung und der Form des Nachweises der finanziellen Leistungsfähigkeit. Nähere Bestimmungen über die Eignungsprüfung insbesondere hinsichtlich
  1. a) der Prüfungstermine,
  2. b) der Anmeldung zur Prüfung und der Verständigung vom Prüfungstermin,
  3. c) der Universitäts-, Fachhochschul- und Fachschuldiplome und sonstige Prüfungszeugnisse, die eine Prüfung über Sachgebiete des Anhanges I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ersetzen,
  4. d) der Form und Dauer der Prüfung,
  5. e) der Prüfungsgebühren und gegebenenfalls deren Rückzahlung sowie
  6. f) der aus den Prüfungsgebühren zu zahlenden angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission;
  1. 3. unter Berücksichtigung von § 39f Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1996 die von der Wirtschaftskammer Österreich angezeigten Regelbeförderungspreise samt etwaigen Zuschlägen sowie deren Erhöhung auf Grund des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt festgestellten Preissteigerungsindex für Kraftfahrlinien. Weiters die näheren Bestimmungen über
  1. a) Ermäßigungen,
  2. b) Zeitkarten,
  3. c) Rückfahrkarten,
  4. d) Beförderungspreise für Reisegepäck und für Gegenstände des täglichen Bedarfs sowie
  5. e) sonstige Entgelte im Kraftfahrlinienverkehr;
  1. 4. die erforderlichen Vorschriften über einheitliche Allgemeine Beförderungsbedingungen, in denen insbesondere geregelt ist
  1. a) das Verhalten der Fahrgäste,
  2. b) der Ausschluß von der Beförderung,
  3. c) die Ausstellung der Fahrkarten,
  4. d) die Beförderung von Gepäck und von Tieren,
  5. e) die Rückerstattung der Beförderungspreise,
  6. f) die Behandlung verlorener oder zurückgelassener Gegenstände,
  7. g) die Haftung des Unternehmens.

(2) Durch Verordnung kann der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau festlegen, dass sich andere Straßen als Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen (BStG 1971, BGBl. Nr. 286) aus Gründen der Verkehrssicherheit und wegen ihres Bauzustandes für die Befahrung durch eine Kraftfahrlinie eigenen (§ 7 Abs. 1 Z 4 lit. a).

Schlagworte

BGBl. Nr. 286/1971

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024

Gesetzesnummer

20000098

Dokumentnummer

NOR40259194

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