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§ 44 KflG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Benützung der Fahrzeuge

§ 44

Fahrgäste haben bei Benützung der Linienfahrzeuge die behördlich genehmigten Beförderungsbedingungen zu beachten und den sich darauf beziehenden Anordnungen des Unternehmers und der im Fahrdienst tätigen Personen Folge zu leisten, widrigenfalls sie von der Fahrt ausgeschlossen werden können.

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