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§ 44a KflG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.3.2022

Abschnitt V

Bestimmungen über die Aus- und Weiterbildung von Fahrzeuglenkern Fahrerqualifizierungsnachweis

§ 44a.

(1) Lenkerinnen bzw. Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs,

  1. 1. die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
  2. 2. Staatsangehörige eines Drittlandes sind und die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt oder eingesetzt werden, und

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind Lenkerinnen bzw. Lenker von:

  1. 1. Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässige Bauartgeschwindigkeit nicht über 45 km/h liegt;
  2. 2. Kraftfahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Katastrophenschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften eingesetzt werden oder ihrer Kontrolle unterstellt sind, wenn die Beförderung im Rahmen der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben ausgeführt wird;
  3. 3. Kraftfahrzeugen, die zum Zweck der technischen Entwicklung, zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden, sowie Neufahrzeugen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind;
  4. 4. Kraftfahrzeugen, die in Notfällen oder für Rettungsaufgaben eingesetzt werden, einschließlich Fahrzeugen, die für nichtgewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe eingesetzt werden;
  5. 5. Kraftfahrzeugen, die beim Fahrunterricht zum Erwerb einer Lenkberechtigung oder der Grundqualifikation eingesetzt werden, sofern diese nicht für die gewerbliche Beförderung von Gütern und Personen eingesetzt werden;
  6. 6. Kraftfahrzeugen, die im Rahmen der Lehrberufsausbildung zur Berufskraftfahrerin bzw. zum Berufskraftfahrer innerhalb von Österreich eingesetzt werden;
  7. 7. Kraftfahrzeugen, für die ein Führerschein der Klassen D oder D1 erforderlich ist und die vom Wartungspersonal ohne Fahrgäste zu einer Wartungsstätte oder wieder zurück gefahren werden, die sich in der Nähe des nächsten, vom Verkehrsunternehmer genutzten Wartungsstandorts befindet, sofern das Führen des Fahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung der Fahrerin bzw. des Fahrers darstellt;

(3) Als Fahrerqualifizierungsnachweise gelten:

  1. 1. eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates neben der Fahrzeugklasse in Lenkberechtigungen vorgenommene Eintragung des harmonisierten Codes „95“ der Union gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG oder
  2. 2. ein von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellter Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Modell in Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG .

(4) Für Lenkerinnen bzw. Lenker, die in § 44d genannt sind, ist von der Behörde ein Fahrerqualifizierungsnachweis für jeweils fünf Jahre auszustellen, wenn ein Nachweis über eine Grundqualifikation oder eine Weiterbildung vorgelegt wird. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Form, den Inhalt und die Vorgangsweise bei der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises festzusetzen.

Schlagworte

Ausbildung, Reparaturzweck

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2022

Gesetzesnummer

20000098

Dokumentnummer

NOR40242631

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