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§ 44b KflG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.3.2022

Art. 3 Z 68, BGBl. I Nr. 32/2013, lautet: "In § 44b Abs. 2 Z 2 wird die Bezeichnung „der Landeshauptmann“ durch die Bezeichnung „der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau“ ersetzt.". Richtig wäre: "In § 44b Abs. 2 vorletzter Satz wird die Bezeichnung „der Landeshauptmann“ durch die Bezeichnung „der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau“ ersetzt.".

Grundqualifikation

§ 44b.

(1) Lenkerinnen bzw. Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs, denen nach dem 9. September 2008 eine Lenkberechtigung für die Klassen D1, D1E, D oder DE erstmals erteilt wurde, haben eine Grundqualifikation nachzuweisen. Der Nachweis der Grundqualifikation wird durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung vor einer Prüfungskommission und einer praktischen Fahrprüfung erbracht.

(2) Die Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau zu bestellen. In diese Kommissionen sind zu berufen:

  1. 1. eine geeignete rechtskundige Bedienstete bzw. ein geeigneter rechtskundiger Bediensteter des höheren Dienstes als Vorsitzende bzw. Vorsitzender und
  2. 2. zwei weitere Mitglieder unter Berücksichtigung der Sachgebiete der Prüfung, von denen ein Mitglied auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte und ein Mitglied auf Grund eines Vorschlages des zuständigen Fachverbandes zu bestellen ist.

(3) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Erlangung der Grundqualifikation durch Verordnung festzulegen:

  1. 1. die Sachgebiete der Prüfung,
  2. 2. die Form und Dauer der Prüfung,
  3. 3. die Anforderungen an die Prüferinnen bzw. Prüfer,
  4. 4. nähere Bestimmungen über die Anberaumung der Termine,
  5. 5. die auszustellenden Bescheinigungen,
  6. 6. nähere Bestimmungen über die Wiederholung der Prüfung,
  7. 7. der von den Prüflingen zu zahlende, dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Kostenbeitrag, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Prüflinge Bedacht genommen werden kann,
  8. 8. die aus den Kostenbeiträgen zu zahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission,
  9. 9. die Voraussetzung für die Rückzahlung des Kostenbeitrags bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe des rückzuzahlenden Kostenbeitrags und
  10. 10. die Prüfungen, die den Vorgaben der Richtlinie 2003/59/EG entsprechen und daher eine Prüfung gemäß Abs. 1 ersetzen.

Art. 3 Z 68, BGBl. I Nr. 32/2013, lautet: "In § 44b Abs. 2 Z 2 wird die Bezeichnung „der Landeshauptmann“ durch die Bezeichnung „der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau“ ersetzt.". Richtig wäre: "In § 44b Abs. 2 vorletzter Satz wird die Bezeichnung „der Landeshauptmann“ durch die Bezeichnung „der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau“ ersetzt.".

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2022

Gesetzesnummer

20000098

Dokumentnummer

NOR40242632

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