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Artikel 17 Wiener Übereinkommen über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.10.1999

Artikel 17

Unterzeichnung, Sprachen, Hinterlegung, Notifikationen

(1)  a) Dieses Abkommen wird in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

b) Dieses Abkommen liegt bis zum 31. Dezember 1973 in Wien zur Unterzeichnung auf.

c) Die Urschrift dieses Abkommens wird, wenn sie nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, beim Generaldirektor hinterlegt.

(2) Amtliche Texte werden vom Generaldirektor nach Beratung mit den beteiligten Regierungen in anderen Sprachen hergestellt, welche die Versammlung bestimmen kann.

(3)  a) Der Generaldirektor übermittelt je zwei von ihm beglaubigte Abschriften des unterzeichneten Wortlauts dieses Abkommens den Regierungen der Länder, die es unterzeichnet haben, sowie der Regierung jedes anderen Landes, die es verlangt.

b) Der Generaldirektor übermittelt je zwei von ihm beglaubigte Abschriften jeder Änderung dieses Abkommens den Regierungen aller Länder des besonderen Verbands sowie der Regierung jedes anderen Landes, die es verlangt.

c) Der Generaldirektor übersendet der Regierung eines jeden Landes, das dieses Abkommen unterzeichnet hat oder ihm beitritt, auf Verlangen zwei von ihm beglaubigte Abschriften der Klassifikation der Bildbestandteile in englischer oder französischer Sprache.

(4) Der Generaldirektor läßt dieses Abkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.

(5) Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Vertragsländer der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums

  1. i) die Unterzeichnungen nach Absatz 1;
  2. ii) die Hinterlegungen von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach Artikel 12 Absatz 2;
  3. iii) den Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens nach Artikel 13 Absatz 1;
  4. iv) die Erklärungen nach Artikel 4 Absatz 5;
  5. v) die Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 12 Absatz 3;
  6. vi) die Erklärungen nach Artikel 16 Abs. 2;
  7. vii) die nach Artikel 16 Absatz 3 notifizierten Zurücknahmen von Erklärungen;
  8. viii) die Annahme von Änderungen dieses Abkommens nach Artikel 11 Absatz 3;
  9. ix) die Zeitpunkte, zu denen diese Änderungen in Kraft treten;
  10. x) die nach Artikel 15 eingegangenen Kündigungen.

ZU URKUND dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Wien, am 12. Juni 1973.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020

Gesetzesnummer

20000089

Dokumentnummer

NOR40000810

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