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Artikel 16 Wiener Übereinkommen über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.10.1999

Artikel 16

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Ländern des besonderen Verbands über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht auf dem Verhandlungsweg beigelegt wird, kann von jedem beteiligten Land durch eine Klage, die gemäß dem Statut des Internationalen Gerichtshofs zu erheben ist, vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden, sofern die beteiligten Länder nicht eine andere Art der Beilegung vereinbaren. Das Land, das die Streitigkeiten vor den Gerichtshof bringt, hat dies dem Internationalen Büro mitzuteilen; diese setzt die anderen Länder des besonderen Verbands davon in Kenntnis.

(2) Jedes Land kann bei der Unterzeichnung dieses Abkommens oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, daß es sich durch Absatz 1 nicht als gebunden betrachtet. Auf eine Streitigkeit zwischen einem Land, das eine solche Erklärung abgegeben hat, und einem anderen Land des besonderen Verbands ist Absatz 1 nicht anzuwenden.

(3) Jedes Land, das eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben hat, kann sie jederzeit durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation zurücknehmen.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020

Gesetzesnummer

20000089

Dokumentnummer

NOR40000809

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