§ 0
Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Aserbaidschan
Kurztitel
Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Aserbaidschan
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 149/1999
Inkrafttretensdatum
01.07.1999
Beachte
Gemäß Artikel 49 Abs. 2 B-VG ist dieses Abkommen samt Anhängen, Protokoll und Schlußakte in allen authentischen Sprachfassungen dadurch kundzumachen, daß dieses zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt. Aus diesem Grund ist der Inhalt dieser Rechtsvorschrift in der Datenbank nicht enthalten.
Langtitel
Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits
StF: BGBl. III Nr. 149/1999 (NR: GP XX RV 606 VV S. 66. BR: AB 5425 S. 624.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen, Protokoll und Schlußakte wird genehmigt.
2. Gemäß Artikel 49 Abs. 2 B-VG ist dieses Abkommen samt Anhängen, Protokoll und Schlußakte in allen authentischen Sprachfassungen dadurch kundzumachen, daß dieses zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.
Ratifikationstext
Die Notifikation gemäß Art. 104 des Abkommens wurde am 20. Juni 1997 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 104 mit 1. Juli 1999 in Kraft getreten.
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