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Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Kirgisistan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

§ 0

Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Kirgisistan

Kurztitel

Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Kirgisistan

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 147/1999

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Beachte

Im Sinne des Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung des Staatsvertrages samt Anhängen und Protokoll in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen. Aus diesem Grund ist der Inhalt dieser Rechtsvorschrift in der Datenbank nicht enthalten.

Langtitel

Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits

StF: BGBl. III Nr. 147/1999 (NR: GP XX RV 116 VV S. 34. BR: AB 5268 S. 616.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Protokoll wird genehmigt und

2. im Sinne des Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung des Staatsvertrages samt Anhängen und Protokoll in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.

Ratifikationstext

Die Notifikation gemäß Art. 98 des Abkommens wurde am 26. September 1996 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 98 mit 1. Juli 1999 in Kraft getreten.

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