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Europol-Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

§ 0

Europol-Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten

Kurztitel

Europol-Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 131/1999

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Beachte

Dieses Protokoll wird mit P2 gekennzeichnet.

Langtitel

PROTOKOLL AUF GRUND VON ARTIKEL K.3 DES VERTRAGES ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION UND VON ARTIKEL 41 ABSATZ 3 DES EUROPOL-ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN FÜR EUROPOL, DIE MITGLIEDER DER ORGANE, DIE STELLVERTRETENDEN DIREKTOREN UND DIE BEDIENSTETEN VON EUROPOL

StF: BGBl. III Nr. 131/1999 (NR: GP XX RV 894 AB 1194 S. 129 . BR: AB 5716 S. 642 .)

Änderung

BGBl. III Nr. 120/2007 (NR: GP XXII RV 194 AB 354 S. 45 . BR: AB 6972 S. 705 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag in seinen englischen, dänischen, spanischen, französischen, finnischen, gälischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen und schwedischen Fassungen dadurch kundzumachen, daß er zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

Ratifikationstext

Die Notifikation gemäß Art. 15 Abs. 2 des Protokolls wurde am 1. September 1998 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Nach Mitteilung des Generalsekretärs ist das Protokoll gemäß seinem Art. 15 mit 1. Juli 1999 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Protokolls, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind ‑

UNTER BEZUGNAHME AUF den Rechtsakt des Rates vom 19. Juni 1997, IN DER ERWÄGUNG, daß gemäß Artikel 41 Absatz 1 des Übereinkommens

auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten nach Maßgabe eines Protokolls genießen, das die in allen Mitgliedstaaten anzuwendenden Regelungen enthält ‑

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

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