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§ 1 Reprografie-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.9.1999

Lehrberuf in der Medienwirtschaft

§ 1

(1) In der Medienwirtschaft ist der Lehrberuf Reprografie mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Reprograf oder Reprografin) zu bezeichnen.

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