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§ 23 GeOL

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.10.2024

7. Abschnitt

Elektronische Abwicklung

§ 23

Elektronische Abwicklung von Sitzungsangelegenheiten und
sonstigen Unterschriftserfordernissen

Die Abwicklung von Sitzungsangelegenheiten sowie sonstige Beurkundungs- und Unterschriftserfordernisse können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften in elektronischer Form erfolgen. In diesem Fall kann an die Stelle der Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung treten.

08.10.2024

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