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§ 3 Burgenländisches Kulturförderungsbeitragsgesetz 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 3

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

(1) Bemessungsgrundlage für die Abgabe sind die aufgrund eines Wohnsitzes oder aufgrund von Betriebsstätten im Burgenland gemäß dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu entrichtenden ORF-Beiträge.

(2) Die Abgabe beträgt 30% der Bemessungsgrundlage.

(3) Für Unternehmer, deren Anzahl an zu entrichtenden ORF-Beiträgen gemäß § 4 Abs. 4 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 auf 100 ORF-Beiträge monatlich verringert wurde, gilt Folgendes:

  1. 1. Bemessungsgrundlage sind die gemäß dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 aufgrund von Betriebsstätten im Burgenland vor der Deckelung gemäß § 4 Abs. 4 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 ermittelten ORF-Beiträge;
  2. 2. die Abgabe verringert sich um den gleichen Prozentsatz, um den sich die Anzahl der zu entrichtenden ORF-Beiträge durch diese Deckelung bundesweit verringert hat.

(4) Die Abgabenbeträge sind auf volle zehn Cent auf- oder abzurunden; Beträge unter fünf Cent sind abzurunden, Beträge ab fünf Cent sind aufzurunden.

04.12.2023

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