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§ 9 Geschäftsordnung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung (GeOA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2023

§ 9

Projekt- und Stabsorganisation

(1) Zur Besorgung komplexer Aufgaben, die sich über einen bestimmten Zeitraum erstrecken und die den Geschäftsbereich mehrerer Abteilungen oder Angelegenheiten des Aufgabenbereichs anderer Behörden oder Dienststellen des Landes betreffen, können befristet abteilungsübergreifende Arbeitsgruppen oder Projekte vom Landesamtsdirektor eingerichtet werden. Gruppen- oder abteilungsinterne Arbeitsgruppen oder Projekte können jederzeit vom jeweiligen Gruppen- oder Abteilungsvorstand eingerichtet werden.

(2) Für jede Arbeitsgruppe oder jedes Projekt sind bei ihrer Einrichtung insbesondere schriftlich festzulegen:

  1. 1. die Ziele und der Aufgabenbereich,
  2. 2. der Zeitraum für die Erfüllung der Aufgaben,
  3. 3. die Leiterin oder der Leiter und die Mitglieder.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die Einrichtung von Stabsorganisationen.

29.09.2023

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