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§ 22 Einreihung in die einzelnen Modellfunktionen (Zugangsverordnung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.5.2023

LGBl. Nr. 41/2023

§ 22

Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialistinnen bzw. Spezialisten

Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialistinnen bzw. Spezialisten“ ist eine abgeschlossene Ausbildung an einer Akademie für Sozialarbeit oder ein fachlich einschlägiges (Fach-)Hochschulstudium (mindestens Bachelor - Niveau) oder eine abgeschlossene Ausbildung im sozialpädagogischen Bereich.

24.05.2023

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