LGBl. Nr. 41/2023
8. Abschnitt
Berufsfamilie Soziale Arbeit/Sozialer Dienst
§ 21
Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung
(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung“ ist eine Reifeprüfung.
(2) Die in Abs. 1 genannte Voraussetzung kann durch eine fachlich einschlägige Lehrabschlussprüfung oder einen fachlich einschlägigen Fachschulabschluss und sechs fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre ersetzt werden.
24.05.2023
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