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§ 41 Modellstellen-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 41

Allgemeinmedizinerinnen bzw. Allgemeinmediziner

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Allgemeinmedizinerinnen bzw. Allgemeinmediziner“ ergeben sich aus dem Aufgabenbereich.

(2) Die Anforderungsstufen für den Aufgabenbereich sind wie folgt definiert:

  1. 1. Stufe 1: Eigenständige Ausführung sämtlicher Aufgaben einer Stations- oder Ambulanzärztin bzw. eines Stations- oder Ambulanzarztes.
  2. 2. Stufe 2: Unterstützung der Abteilungsvorständin bzw. des Abteilungsvorstandes/der Ersten Oberärztin bzw. des Ersten Oberarztes bei der Organisation und Steuerung der Station.

(3) Die Modellfunktion „Allgemeinmedizinerinnen bzw. Allgemeinmediziner“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

​

Bezeichnung

Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums

Gehaltsband

AM1/2

Aufgabenbereich Stufe 1

B2/17

AM2/2

Aufgabenbereich Stufe 2

B2/18

   

23.12.2019

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