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§ 27 Modellstellen-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 27

IKT Systementwicklung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „IKT Systementwicklung“ ergeben sich aus dem Innovationsgrad/Integrationsgrad und dem IT-Projekteinsatz.

(2) Die Anforderungsstufen für den IT-Projekteinsatz sind wie folgt definiert:

  1. 1. Stufe 1: Projektkoordination und Entwicklung (organisatorisch/fachlich/technisch).
  2. 2. Stufe 2: Projektleitung und Projektsteuerung umfassend vernetzt, Verantwortung für die Umsetzung.

(3) Die Anforderungsstufen für den Innovationsgrad/Integrationsgrad sind wie folgt definiert:

  1. 1. Stufe 1: Großteils konventionelle, bekannte Abläufe/Anforderungen bei überschaubaren klar abgegrenzten Systemen/Prozessen.
  2. 2. Stufe 2: Adaptierung bekannter Lösungen auf individuell wechselnde Abläufe/Anforderungen bei komplexen, schnittstellenintensiven Prozessen.
  3. 3. Stufe 3: Entwicklung neuer Lösungen mit innovativem, konzeptionellem Anteil in einem komplexen organisatorischen Umfeld.

(4) Die Modellfunktion „IKT Systementwicklung“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

​

Bezeichnung

Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien

Gehaltsband

IKT_Se1/4

IT-Projekteinsatz Stufe 1 und Innovationsgrad/Integrationsgrad Stufe 1

B1/12

IKT_Se2a/4

IT-Projekteinsatz Stufe 1 und Innovationsgrad/Integrationsgrad Stufe 2

B1/13

IKT_Se2b/4

IT-Projekteinsatz Stufe 2 und Innovationsgrad/Integrationsgrad Stufe 1

B1/13

IKT_Se3a/4

IT-Projekteinsatz Stufe 1 und Innovationsgrad/Integrationsgrad Stufe 3

B1/14

IKT_Se3b/4

IT-Projekteinsatz Stufe 2 und Innovationsgrad/Integrationsgrad Stufe 2

B1/14

IKT_Se4/4

IT-Projekteinsatz Stufe 2 und Innovationsgrad/Integrationsgrad Stufe 3

B1/15

   

23.12.2019

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