vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 23 Modellstellen-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 23

Infrastruktur Anlagenbetreuung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Infrastruktur Anlagenbetreuung“ ergeben sich aus der Anlagenkomplexität und dem Eingriffsniveau.

(2) Die Anforderungsstufen für die Anlagenkomplexität sind wie folgt definiert:

  1. 1. Stufe 1: Einzelne, isolierte Anlagen.
  2. 2. Stufe 2: Mehrere, vernetzte Anlagen, komplexe Systeme.

(3) Die Anforderungsstufen für das Eingriffsniveau sind wie folgt definiert:

  1. 1. Stufe 1: Konventionelle Prozessregelung.
  2. 2. Stufe 2: Leitstand, mehrere Eingriffsgrößen.

(4) Die Modellfunktion „Infrastruktur Anlagenbetreuung“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

​

Bezeichnung

Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien

Gehaltsband

IN_Anl1/3

Anlagenkomplexität Stufe 1 und Eingriffsniveau Stufe 1

B1/8

IN_Anl2a/3

Anlagenkomplexität Stufe 1 und Eingriffsniveau Stufe 2

B1/9

IN_Anl2b/3

Anlagenkomplexität Stufe 2 und Eingriffsniveau Stufe 1

B1/9

IN_Anl3/3

Anlagenkomplexität Stufe 2 und Eingriffsniveau Stufe 2

B1/10

   

23.12.2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte