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§ 16 Modellstellen-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 16

Verwaltung/Administration Servicedienste

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Servicedienste“ ergeben sich aus dem Auftragscharakter und der Selbstständigkeit.

(2) Die Anforderungsstufen für die Selbstständigkeit sind wie folgt definiert:

  1. 1. Stufe 1: Erhält Unterstützung, Überprüfung.
  2. 2. Stufe 2: Eigenständig.

(3) Die Anforderungsstufen für den Auftragscharakter sind wie folgt definiert:

  1. 1. Stufe 1: Einzelne Aufträge - kein Eingriff in Arbeitsabläufe.
  2. 2. Stufe 2: Stammaufträge - Anpassung der Arbeitsabläufe im Rahmen dieser Aufgaben.

(4) Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Servicedienste“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

​

Bezeichnung

Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien

Gehaltsband

VA_Sd1/3

Selbstständigkeit Stufe 1 und Auftragscharakter Stufe 1

B1/1

VA_Sd2a/3

Selbstständigkeit Stufe 1 und Auftragscharakter Stufe 2

B1/2

VA_Sd2b/3

Selbstständigkeit Stufe 2 und Auftragscharakter Stufe 1

B1/2

VA_Sd3/3

Selbstständigkeit Stufe 2 und Auftragscharakter Stufe 2

B1/3

   

23.12.2019

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