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§ 15 Modellstellen-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 15

Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein“ ergeben sich aus dem Einsatzspektrum und dem Handlungsspielraum.

(2) Die Anforderungsstufen für den Handlungsspielraum sind wie folgt definiert:

  1. 1. Stufe 1: Reaktive Bearbeitung: Klare, eng gesteckte Richtlinien/Vorgaben.
  2. 2. Stufe 2: Aktive Bearbeitung: Eigenständige Festlegungen in Ausführungen (Optimierung).

(3) Die Anforderungsstufen für das Einsatzspektrum sind wie folgt definiert:

  1. 1. Stufe 1: Einzelne Stammaufgaben.
  2. 2. Stufe 2: Breites Aufgabenspektrum.

(4) Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

​

Bezeichnung

Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien

Gehaltsband

VA_SbA1/3

Handlungsspielraum Stufe 1 und Einsatzspektrum Stufe 1

B1/4

VA_SbA2a/3

Handlungsspielraum Stufe 1 und Einsatzspektrum Stufe 2

B1/5

VA_SbA2b/3

Handlungsspielraum Stufe 2 und Einsatzspektrum Stufe 1

B1/5

VA_SbA3/3

Handlungsspielraum Stufe 2 und Einsatzspektrum Stufe 2

B1/6

   

23.12.2019

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