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§ 5 Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.2018

§ 5

Berichtspflicht

Die Bezirksverwaltungsbehörden haben dem Landeshauptmann spätestens bis zum 31. Jänner jeden Jahres über die nach dieser Verordnung im vorangegangenen Jahr durchgeführten Reihenuntersuchungen zu berichten. Die Berichte haben folgende Inhalte aufzuweisen:

  1. 1. die untersuchten Personengruppen gemäß § 1;
  2. 2. die Anzahl der untersuchten Personen;
  3. 3. die Anzahl der dabei aufgefundenen Tuberkulosen, gegliedert nach Personengruppen gemäß § 1, wobei gesondert die Anzahl der behandlungs- bzw. überwachungsbedürftigen Personen anzugeben ist.

27.04.2018

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