§ 1
Festsetzung der Personengruppen
(1) Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle sind bei folgenden Personengruppen gezielte Reihenuntersuchungen durchzuführen:
- 1. Drittstaatsangehörige, denen gemäß § 8 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 84/2017, ein Aufenthaltstitel in Österreich erteilt wurde, mit Ausnahme von Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien und Neuseeland;
- 2. Asylberechtigte gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 84/2017; weiters subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 2 Abs. 1 Z 16 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 84/2017;
- 3. Asylwerber gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 84/2017;
- 4. Vertriebene, denen gemäß § 62 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 84/2017, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gewährt wurde;
- 5. Personen gemäß § 1 der Verordnung über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, BGBl. II Nr. 198/2015;
- 6. Bewohner von Obdachlosenunterkünften sowie Personen ohne regelmäßige Unterkunft;
- 7. Insassen von Haftanstalten und Polizeigefangenenhäusern, ausgenommen jene Häftlinge, die zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe, für Zwecke des Verwaltungsstrafverfahrens oder auf Grundlage der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 117/2017, in Polizeigefangenenhäusern nur kurzfristig angehalten werden.
(2) Personen, die einer Personengruppe gemäß Abs. 1 angehören, sind verpflichtet, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen.
(3) Für Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 besteht die Untersuchungspflicht nur dann, wenn die Einreise in das Bundesgebiet nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt.
27.04.2018
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