§ 2
Untersuchungsstellen
Die Reihenuntersuchungen sind nach Zuweisung von der nach dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der untersuchungspflichtigen Person örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in einer der nachstehend angeführten Untersuchungsstellen durchzuführen:
- 1. in einer Krankenanstalt oder
- 2. bei einer durch Vertrag vom Land dazu beauftragten Fachärztin oder einem Facharzt für Lungenkrankheiten, Innere Medizin und Pneumologie, Kinder- und Jugendheilkunde oder Radiologie.
27.04.2018
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