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§ 2 Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.2018

§ 2

Untersuchungsstellen

Die Reihenuntersuchungen sind nach Zuweisung von der nach dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der untersuchungspflichtigen Person örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in einer der nachstehend angeführten Untersuchungsstellen durchzuführen:

  1. 1. in einer Krankenanstalt oder
  2. 2. bei einer durch Vertrag vom Land dazu beauftragten Fachärztin oder einem Facharzt für Lungenkrankheiten, Innere Medizin und Pneumologie, Kinder- und Jugendheilkunde oder Radiologie.

27.04.2018

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