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§ 8 Landwirtschaftliche Fachschul-Lehrpläneverordnung 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.2017

§ 8

Gliederung nach Unterrichtsgegenständen und Lehrstoffabschnitten

Der Lehrstoff ist nach Unterrichtsgegenständen zu gliedern. Der Lehrstoff in den Unterrichtsgegenständen gliedert sich in Lehrstoffabschnitte (Lehrstoffkapitel). Innerhalb des Lehrstoffes eines Unterrichtsgegenstandes kommt es, unbeschadet des notwendigen sachlogischen Aufbaues, nicht auf eine lückenlose Aneinanderreihung der behandelten Teilgebiete an, sondern auf die Gesamtheit des Lehrstoffangebotes.

21.12.2017

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