1. Abschnitt
Organisation der Landwirtschaftlichen Fachschulen
§ 1
Schulbezeichnung, Fachrichtungen
(1) Die öffentlichen landwirtschaftlichen Fachschulen tragen die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Fachschule".
(2) Die Landwirtschaftlichen Fachschulen werden in folgenden Fachrichtungen geführt:
- 1. Landwirtschaft
- 2. Landwirtschaft mit Wein-, Obst-, Pflanzen- und Gemüsebau
- 3. Weinbau und Kellerwirtschaft
- 4. Pferdewirtschaft
- 5. Landwirtschaft mit Schwerpunkt Ökowirtschaft
21.12.2017
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