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§ 6 IG-L Maßnahmenkatalog 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.1.2017

§ 6

Wirkung der Maßnahmen

Die in den §§ 2 bis 5 angeordneten Maßnahmen wirken direkt und bedürfen keiner gesonderten bescheidmäßigen Anordnung.

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