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Artikel 1 Gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung und Versorgungsleistungen für Insassen von Justizanstalten, Änderung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.4.2015

Artikel I

Änderung der Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, BGBl. I Nr. 59/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2012, wird wie folgt geändert:

Artikel 9 lautet:

„Artikel 9

Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung gilt bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf eine Kündigung.“

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