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Artikel 4 Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.5.2013

Artikel 4

Aufgaben

Das Österreichische Institut für Bautechnik hat insbesondere folgende Aufgaben zu besorgen:

  1. 1. die Ausstellung von Europäischen Technischen Bewertungen;
  2. 2. die Erteilung von Bautechnischen Zulassungen;
  3. 3. die Erstattung von technischen Gutachten;
  4. 4. die Koordinierung der Interessen der Vertragsparteien im Rahmen der Arbeit nationaler und internationaler - insbesondere europäischer - technischer Gremien und Vereinigungen technischer Stellen für Bauprodukte und im Bereich des technischen Normenwesens, insbesondere durch
  1. a) die Vorbereitung, Koordinierung und Mitwirkung bei der Ausarbeitung bautechnischer Regelungen auf europäischer Ebene;
  2. b) die Koordinierung und Mitwirkung bei der nationalen und internationalen Normung;
  3. c) die Koordinierung und Mitwirkung im europäischen Gremium der Technischen Bewertungsstellen;
  1. 5. die Führung eines Verzeichnisses aller gültigen Europäischen Technischen Bewertungen und gegebenenfalls von Bescheinigungen der Leistungsbeständigkeit;
  2. 6. die Anregung, Begutachtung und Betreuung von bautechnischen Untersuchungen, insbesondere von Bauforschungsaufträgen, sowie die Auswertung von Bauforschungsberichten;
  3. 7. die Koordinierung der Ausarbeitung und die Herausgabe von technischen Richtlinien und Regeln, insbesondere zur Harmonisierung im Bauwesen;
  4. 8. die Durchführung der Marktüberwachung von Bauprodukten;
  5. 9. die Erfüllung der Aufgabe als Produktinformationsstelle für das Bauwesen.

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