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Artikel 3 Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.5.2013

2. Abschnitt

Österreichisches Institut für Bautechnik

Artikel 3

Einrichtung

(1) Zur Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bauwesen ist ein Österreichisches Institut für Bautechnik als gemeinnütziger Verein einzurichten. Sitz und Organisation des Vereines werden in den Vereinsstatuten bestimmt.

(2) In den Vereinsstatuten ist insbesondere auch zu regeln:

  1. 1. Vereinszweck;
  2. 2. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks und nähere Bestimmungen hiezu;
  3. 3. Mitgliedschaft und Beendigung derselben;
  4. 4. Rechte und Pflichten der Mitglieder;
  5. 5. Vereinsorgane und nähere Bestimmungen hiezu;
  6. 6. Ausschüsse für Grundsatzfragen und Sachverständigenbeiräte;
  7. 7. Gebarungskontrolle und nähere Bestimmungen hiezu;
  8. 8. Statutenänderung und Auflösung des Vereins.

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