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Artikel 9 Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2011

Artikel 9

Musterverträge für Finanzinstrumente

Die in Art. 6 genannten Stellen haben vorhandenen oder potentiellen Abnehmern von Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen aus dem öffentlichen und privaten Sektor Musterverträge für diese Finanzinstrumente zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen.

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