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§ 2 (L-VOLV 2010)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.2010

§ 2

Anwendung von Bestimmungen der VOLV

(1) Die Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen mitsamt den Anhängen A und B (Verordnung Lärm und Vibrationen - VOLV), BGBl. II Nr. 22/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2009, sind in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1. an die Stelle der Begriffe „ASchG“, „ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ oder „Arbeitnehmerschutzgesetz“ der Begriff „Bgld. BSchG 2001“ tritt,
  2. 2.

​

soweit im

auf Bestimmungen der

diese Verweisungen als solche

auf die jeweils entsprechenden

Bestimmungen der

§ 6 Abs. 3 Z 4

§ 5

§ 12

§ 7 Abs. 4

§ 4 Abs. 4 und 5

§ 11 Abs. 4 und 5

§ 8 Abs. 1

§§ 12 und 14

§§ 6 und 8

§ 8 Abs. 2

§ 13

§ 7

§ 9 Abs. 2

§ 7

§ 5

§ 9 Abs. 3

§ 4 Abs. 3

§ 11 Abs. 3

§ 14 Abs. 5

§ 65 Abs. 4 Z 6

§ 62 Abs. 4 Z 6

VOLV

des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ASchG) verwiesen wird,

Bgld. BSchG 2001 zu verstehen sind und

  1. 3. an die Stelle des Begriffs „Arbeitnehmer/innen“ der Begriff „Bedienstete“ und an die Stelle des Begriffs „Arbeitgeber/innen“ der Begriff „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form

    tritt.

(2) Verweise auf die VOLV beziehen sich auf die im Abs. 1 angeführte Fassung.

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