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Verbot der Abgabe von Molke und Magermilch zum Zwecke der Verfütterung wird aufgehoben

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1986

§ 0 Verbot der Abgabe von Molke und Magermilch zum Zwecke der Verfütterung wird aufgehoben

Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Verbot der Abgabe von Molke und Magermilch zum Zwecke der Verfütterung wird aufgehoben

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 46/1986

Inkrafttretensdatum

11.06.1986

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 6. Juni 1986, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 3. Juni 1986 über das Verbot der Abgabe von Molke und Magermilch zum Zwecke der Verfütterung aufgehoben wird

StF: LGBl. Nr. 46/1986

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 38 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, wird verordnet:

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