§ 0 Verbot der Abgabe von Molke und Magermilch zum Zwecke der Verfütterung wird aufgehoben
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Verbot der Abgabe von Molke und Magermilch zum Zwecke der Verfütterung wird aufgehoben
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 46/1986
Inkrafttretensdatum
11.06.1986
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 6. Juni 1986, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 3. Juni 1986 über das Verbot der Abgabe von Molke und Magermilch zum Zwecke der Verfütterung aufgehoben wird
StF: LGBl. Nr. 46/1986
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 38 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, wird verordnet:
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