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§ 2 Kite-Surfens auf Teilen des Neusiedlersees, Einschränkung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.2009

§ 2

Zuwiderhandlungen gegen die Verbote des § 1 werden gemäß § 42 des Schifffahrtsgesetzes als Verwaltungsübertretungen bestraft.

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