Artikel 4
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten die Begriffe:
- 1. Institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen:
Öffentliche und private Kindergärten/krippen sowie alterserweiterte Gruppen, wobei private solche sind, die nicht im privaten Haushalt die Kinder betreuen, die unter denselben Aufnahme- und Ausschließungsbedingungen wie die öffentlichen allgemein zugänglich und nicht auf Gewinn gerichtet sind, sowie Betriebskindergärten/krippen.
- 2. Tagesmütter und -väter:
Tagesmütter und -väter sind Personen mit einer facheinschlägigen Ausbildung und einer Pflegestellenbewilligung (Betreuungsbewilligung) im Sinne des jeweiligen Jugendwohlfahrtgesetzes oder des jeweiligen Kinder- bzw. Tagesbetreuungsgesetzes, die für einen Teil des Tages die entgeltliche Betreuung von Kindern übernehmen.
- 3. Halbtägige Kinderbetreuung:
Eine Kinderbetreuung
- a) durch qualifiziertes Personal,
- b) mindestens 30 Wochen im Kindergartenjahr,
- c) mindestens 20 Stunden wöchentlich,
- d) werktags von Montag bis Freitag und
- e) durchschnittlich vier Stunden täglich.
- 4. Ganztägige Kinderbetreuung:
Eine Kinderbetreuung
- a) durch qualifiziertes Personal,
- b) mindestens 30 Wochen im Kindergartenjahr,
- c) mindestens 30 Stunden wöchentlich,
- d) werktags von Montag bis Freitag,
- e) durchschnittlich sechs Stunden täglich und
- f) mit Angebot von Mittagessen.
- 5. Mit einer Vollbeschäftigung der Eltern vereinbare
Kinderbetreuung (VIF-Kriterien):
Eine Kinderbetreuung
- a) durch qualifiziertes Personal,
- b) ganzjährig mit Unterbrechung von höchstens fünf Wochen
im Kindergartenjahr,
- c) mindestens 45 Stunden wöchentlich,
- d) werktags von Montag bis Freitag,
- e) an vier Tagen wöchentlich mindestens 9½ Stunden und
- f) mit Angebot von Mittagessen.
- 6. Kindergartenjahr:
Den Zeitraum im Sinne des § 8 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77.
(2) Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten im Zusammenhang mit der sprachlichen Frühförderung die Begriffe:
- 1. Einheitliche Deutsch-Standards im Sinne eines Sprachkompetenzmodells:
Jene sprachlichen Kompetenzen, die beim Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule gegeben sein sollen.
- 2. Ausbildung der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen:
Die an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik laut geltendem Lehrplan und geltender Prüfungsordnung durchzuführende Qualifizierung.
- 3. Fort- und Weiterbildung der Kindergartenpädagoginnen und - pädagogen:
Jene Maßnahmen, die an den Pädagogischen Hochschulen gesetzt werden, insbesondere die Lehrgänge zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung.
- 4. Geeignetes Verfahren zur Sprachstandsfeststellung:
Ein österreichweit gleichartiges, auf sprachwissenschaftlicher und kindergarten-pädagogischer Basis festgelegtes Instrumentarium, das eine eindeutige Aussage über den allfälligen Bedarf an früher sprachlicher Förderung ermöglicht.
- 5. Sprachförderung im Kindergarten:
Die Bündelung jener pädagogischen Interventionen, die in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen in geeigneter (kindgemäßer, individueller, sachrichtiger) Form gesetzt werden.
- 6. Bildungsplan:
Die rahmenhafte Festlegung jener Bildungsziele und Kompetenzen sowie Zielformulierungen und Leitgedanken für wirksame pädagogische Interventionen und organisatorische Maßnahmen, die für Kinder von drei bis sechs Jahren gelten; der Bildungsplan ist so zu formulieren, dass Anschlussstellen an weitere Altersgruppen und Bildungsbereiche definiert werden; die rahmenhafte Festlegung soll eine Anpassung an die konkreten Bedingungen am jeweiligen Standort ermöglichen.
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