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Artikel 14 Institutionelles Kinderbetreuungsangebot, frühe sprachliche Förderung, bundesweiter vorschulischer Bildungsplan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 14

Geltungsdauer

Diese Vereinbarung tritt gegenüber dem jeweiligen Land mit der gemäß Art. 8 und 9 erfolgten Abrechnung des ihm insgesamt gewährten Bundeszuschusses außer Kraft.

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