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Artikel 11 Institutionelles Kinderbetreuungsangebot, frühe sprachliche Förderung, bundesweiter vorschulischer Bildungsplan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 11

Zahlungen des Bundes

(1) Der Zuschuss des Bundes gemäß Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 wird in zwei gleich großen Raten jeweils im Juni, erstmals im Juni 2008, und im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres auf das vom Land bekannt gegebene Konto bevorschusst.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Finanzen. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Art. 8 Abs. 4 und 5 und Art. 9 Abs. 2) aufgerechnet werden.

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