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§ 5 Landschaftsschutzverordnung - Forchtenstein-Rosalia

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.1968

§ 5

Die Landesregierung kann im Einzelfall für wissenschaftliche oder Heilzwecke sowie aus wichtigen volkswirtschaftlichen Interessen Ausnahmen von den Bestimmungen des § 2 bewilligen.

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