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§ 5 Landschaft- und Teilnaturschutzgebiet, Teile der KG. Siegendorf

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1970

§ 5

Die Landesregierung kann im Einzelfall für wissenschaftliche Zwecke, sowie aus wichtigen volkswirtschaftlichen Interessen Ausnahmen von den Bestimmungen des § 2 bewilligen.

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