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§ 4 Landschaft- und Teilnaturschutzgebiet, Teile der KG. Siegendorf

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1970

§ 4

Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird durch diese Verordnung nicht berührt, die Anlage von Wildäckern und die Aufstellung von Hochständen ist jedoch verboten.

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