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§ 3 Landschaft- und Teilnaturschutzgebiet, Teile der KG. Siegendorf

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1970

§ 3

Die bisher übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt unberührt, eine Düngung ist jedoch nur auf den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits kultivierten Flächen erlaubt.

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