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§ 4 Geschützten Landschaftsteil, Lahnbach

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1979

§ 4

Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen von den im § 2 angeordneten Verboten bewilligen, soweit solche Ausnahmen aus wissenschaftlichen oder volkswirtschaftlichen Interessen oder für Heilzwecke erforderlich sind.

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