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§ 6 Landschaftsschutzgebiet und Teilnaturschutzgebiet, Teile der KG. Loipersbach, Rohrbach und Schattendorf

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.9.1979

§ 6

Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen von den im §§ 2 und 3 angeordneten Verboten und Beschränkungen bewilligen, wenn der Eingriff aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung oder für Heilzwecke oder aus volkswirtschaftlichen Interessen erforderlich ist.

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