§ 0 Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 23/1989
Inkrafttretensdatum
01.03.1989
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Feber 1989, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung übertragen wird
StF: LGBl. Nr. 23/1989
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Antrag der Gemeinden Grafenschachen und Loipersdorf-Kitzladen wird im Interesse der einfacheren Vollziehung des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, gem. § 51 Abs. 4 der Bgld. Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, verordnet:
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